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Sollte es sich bei der Inhaltsfeststellung eines Wertsackes herausstellen, daß ein in einem Wertsack versackter Versackbeutel statt im Wertsack in einem der im Wertsack versackten Wertbeutel hätte versackt werden müssen, so ist die zuständige Versackstelle unverzüglich zu benachrichten.
Vor-Vorschrift zu §49 ADA der DBP |